Die BasisRente – eine lohnende Investition

Wer im Alter nicht mit leeren Händen da­stehen will, muss selbst vor­sorgen. Für Selbst­ständige gibt es ohne­hin keine staat­lich garantierte Vor­sorge­leistung. Doch auch für alle gesetz­lich Ver­sicherten gilt: Die Leistungen werden von Jahr zu Jahr ge­kürzt. Dafür fördert der Staat die Eigen­verant­wortung – bei der BasisRente in Form von hohen Steuer­vorteilen.

Probieren Sie es aus und be­rechnen Sie Ihren Steuer­vorteil – einfach und schnell.

Ihre persönliche Situation

Der maximal steuerlich geförderte BasisRenten-Beitrag ist abhängig davon, wie Sie vom Finanzamt veranlagt werden. In der Regel ergibt sich das aus Ihrem Familienstand. Die Höhe Ihres Steuervorteils errechnet sich aus Ihrem zu versteuernden Jahreseinkommen und Ihren Jahresbeiträgen in bereits bestehende Vorsorgeversicherungen.
Diese Berechnung ist unverbind­lich und er­hebt keinen An­spruch auf Voll­ständig­keit.
Die Höhe der mög­lichen Steuer­vor­teile basiert auf dem aktuellen Kenntnis­stand und den gültigen Gesetzen mit Stand 1.1.2023. Auch Steuer­vor­teile, die für künftige Jahre aus­ge­wiesen werden, wurden auf dieser Grund­lage er­mittelt. Bitte beachten Sie, dass sich die Gesetzes- und Rechts­lage ändern kann und dass dies Ein­fluss auf die Höhe der Steuer­er­spar­nis haben kann.
Die Steuerersparnis stellt lediglich eine Modell­rechnung unter Berück­sichti­gung der indivi­duellen Ein­gaben dar, da bei der Berech­nung unter anderem vom voraus­sicht­lichen Ein­kommen in der Zukunft aus­ge­gangen wird.
Aufgrund der Modell­haftig­keit unserer Berech­nungen kann es im Verhält­nis zur tat­säch­lichen Steuer­berech­nung zu Ab­weich­ungen kommen. So werden in diesem Modell bei­spiels­weise Bei­träge zur Kranken­versicherung oder die gezahlte Kirchen­steuer bzw. der Soli­dari­täts­zuschlag beim Sonder­aus­gaben­abzug nicht berück­sichtigt. Die Berechnung der tat­säch­lichen Steuer­ersparnis kann nur unter Zu­grunde­legung aller Gesamt­umstände des indivi­duellen Einzel­falls er­mittelt werden und er­setzt nicht die Hinzu­zieh­ung eines steuer­lichen Beraters.
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