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Riester-Rente: damit können Sie rechnen

Mit dem Älter werden beschäftigt sich keiner gerne. Schon gar nicht mit dem Aus­rechnen des später­en Ruhe­stands. Wir machen es Ihnen leicht: mit unser­em Riester-Rechner. Rechnen Sie sich online schon mal aus, wieviel Zu­lagen Sie er­halten, wie­viel Steuern Sie dabei unterm Strich sparen können und wie hoch Ihr Eigen­anteil dabei ist. Pro­bieren Sie es aus, es geht schnell und einfach!

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Wie hoch, wie viel, wie lange: Ihre persönliche Aus­wertung

Jeder Mensch und jede Lebens­situa­tion sind anders: Ob Sie Kinder haben oder nicht, wie­viel Sie ver­dienen, wann Sie in Rente gehen wollen – all das muss für die Höhe der Riester-Rente, der staat­lichen Zu­lagen und der mög­lichen Steuer­er­spar­nis berück­sichtigt werden. Unser Riester- Rechner er­ledigt das mit wenigen Ein­gaben. Doch so gut unser Online-Rechner auch ist – am besten be­sprechen Sie das Ergebnis persön­lich mit einem unserer erfahren­en Berater.

Ihre persönliche Situation:

Diese Berechnung ist unver­bind­lich und erhebt keinen An­spruch auf Voll­ständig­keit.
Die Höhe der mög­lichen staat­lichen Förder­ung ba­siert auf dem aktuellen Kennt­nis­stand und den gülti­gen Gesetzen mit Stand 1.1.2021. Die angegebene Förder­quote ent­spricht dabei der durch­schnitt­lichen Förder­quote über die gesamte Auf­schub­sdauer des Ver­trags bis zum ge­planten Renten­beginn.
Die Steuer­ersparnis stellt ledig­lich eine Modell­rech­nung unter Berück­sichti­gung der indivi­duellen Ein­gaben dar, da bei der Berech­nung unter anderem vom voraus­sicht­lichen Ein­kommen in der Zu­kunft ausge­gangen wird. Die ange­ge­benen Berech­nungen ba­sieren auch auf den An­nahmen, dass ggf. Kinder­zulagen bis zum 25. Lebens­jahr einge­rechnet werden und ein ggf. bestehender Riester­vertrag des Ehe- bzw. Lebens­partners nicht berück­sichtigt wird.
Aufgrund der Modell­haftigkeit unserer Berech­nungen kann es im Ver­hält­nis zur tat­sächlichen Steuer­berech­nung zu Ab­weich­ungen kommen. So werden in diesem Modell bei­spiels­weise Bei­träge zur Kranken­ver­sicher­ung oder die ge­zahlte Kirchen­steuer bzw. der Soli­dari­täts­zuschlag beim Sonder­aus­gaben­abzug nicht berück­sichtigt. Die Berech­nung der tat­säch­lichen Steuer­er­spar­nis kann nur unter Zu­grunde­legung aller Gesamt­um­stände des indivi­duellen Einzel­falls er­mittelt werden und er­setzt nicht die Hinzu­zieh­ung eines steuer­lichen Beraters.