Manchmal geht’s schneller, als man denkt: Das Kind stürzt vom Fahrrad oder steckt sich mit dem Norovirus an, der in der Kindertagesstätte gerade die Runde macht. Muss das Kleinkind dann ins Krankenhaus, leiden Eltern mindestens genauso stark wie der kleine Patient. Deshalb haben viele Mütter und Väter den Wunsch, das Kind während des Krankenhausaufenthaltes zu begleiten. Das ist verständlich, denn vor allem Kleinkinder brauchen in dieser besonderen Situation vertraute Personen an ihrer Seite. Deswegen bieten Krankenhäuser das sogenannte Rooming-in an: Es ermöglicht einem Elternteil, als Begleitperson im Krankenhaus zu bleiben – auch außerhalb der Besuchszeiten.
Wir schauen uns an, was Rooming-in genau bedeutet und fragen Sabrina Oppermann vom Bundesverband Aktionskomitee Kind im Krankenhaus, was Eltern beachten müssen, wenn das Kleinkind ins Krankenhaus muss.
Definition: Was ist Rooming-in und wer darf es nutzen?
Eltern kennen den Begriff „Rooming-in“ vielleicht noch vom Krankenhausaufenthalt nach der Geburt des eigenen Kindes. In den meisten deutschen Kliniken ist es mittlerweile Normalität, dass Mütter nach der Geburt gemeinsam mit ihrem Baby in einem Zimmer untergebracht werden. So können sie von Beginn an eine enge Beziehung zueinander aufbauen und sich kennenlernen. Die Definition von Rooming-in umfasst aber auch Krankenhausaufenthalte des Kindes, bei dem ein Elternteil als Begleitperson im selben Zimmer untergebracht wird. So können Mütter und Väter ihr Kind sowohl am Tag betreuen als auch nachts an dessen Seite bleiben. Bis zu welchem Alter Eltern mit ins Krankenhaus dürfen, legen die gesetzlichen Krankenkassen fest. Diese übernehmen regulär die Kosten für eine Begleitperson für Babys und Kleinkinder unter neun Jahren. Voraussetzung ist, dass der Krankenhausarzt die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme vorab attestiert. In Ausnahmesituationen erstatten Krankenkassen die Kosten für das Rooming-in im Krankenhaus aber auch bei älteren Kindern. Deswegen macht es Sinn, sich über den Leistungsumfang der eigenen Krankenkasse genau zu informieren. Gut zu wissen: Wer über das
Kinder-Sorglos-Paket der VKB versichert ist, bekommt die Kosten fürs Rooming-in problemlos erstattet. Voraussetzung ist, dass der stationäre Aufenthalt vor dem 16. Geburtstag des Kindes beginnt.
Was kostet ein Rooming-in?
Die Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung einer Begleitperson im Krankenhaus werden je nach Einrichtung unterschiedlich berechnet. In der Regel liegen die Kosten für das Rooming-in von Begleitpersonen jedoch bei etwa 50 Euro pro Tag. Dass Kind und Elternteil ein Einzelzimmer im Krankenhaus bekommen, ist in diesem Fall nicht garantiert. Je nach Belegung der Station kann auch ein Mehrbettzimmer zugewiesen werden, in dem eine zusätzliche Schlafmöglichkeit für die Mutter oder den Vater geschaffen wird.
Finanzen und Recht: Das müssen Eltern zum Rooming-in wissen
Der Krankenhausaufenthalt eines Kindes ist nicht nur eine emotionale Herausforderung, sondern auch eine organisatorische. Die folgenden Informationen helfen Ihnen bei der finanziellen Planung Ihres Klinikaufenthaltes.
Freistellung unter Entgeltfortsetzung: Wer hat Anspruch?
Arbeitgeber sind gemäß § 616 BGB dazu verpflichtet, Mütter oder Väter unter Entgeltfortzahlung freizustellen, wenn sie ein Kind ins Krankenhaus begleiten müssen. Pro Kind und Elternteil stehen dafür jährlich zehn bis maximal 25 Tage zur Verfügung. Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Tage pro Jahr und Kind. Bei mehreren Kindern sind es maximal 50 Tage. Wichtig: Der Arbeitgeber muss umgehend informiert werden. Auch ein ärztliches Attest sollte ab dem ersten Krankheitstag vorliegen.
Tipp: Ihr Anspruch auf bezahlte Freistellung kann durch individuelle arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelungen ausgeschlossen sein. Prüfen Sie deswegen vorab Ihren Arbeitsvertrag.
Kinderkrankengeld: Was ist das?
Wenn Sie keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben oder Ihr Kontingent an Kranktagen bereits ausgeschöpft ist, bleibt die Option des Kinderkrankengeldes: Lässt sich ein Elternteil gemäß § 45 SGB V unbezahlt freistellen, kann er Kinderkrankengeld beantragen. Voraussetzung ist, dass er Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist und grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld hat. Bei der Krankenkasse des Kindes wird dann ein Antrag auf Kostenerstattung gestellt. Zu den notwendigen Unterlagen gehören: