MYTHOS 1 –
Stimmt es, dass der Anbau von Obst und Gemüse vorgeschrieben ist?
Ja. Laut Bundeskleingartengesetz muss ein Drittel der Fläche zum Anbau von Obst und Gemüse genutzt werden. Nur grüner Rasen, das gehe nicht, schüttelt Kathrin den Kopf. Bei der Art der Bepflanzung haben die Pächter aber weitgehend freie Hand. „In unserem Garten haben wir alles querbeet gepflanzt. Sträucher, Büsche, Blumen, Beete, Hecken, Obstbäume – bis auf ein paar wenige Ausnahmen ist fast alles erlaubt.“ Zu den Ausnahmen zählen Waldbäume, wie zum Beispiel Eichen. Diese werden zu groß oder ihr Laub ist, wie das von Walnussbäumen, nicht kompostierbar. „Die Vorschriften sind aber nicht dazu da, um uns zu ärgern. Sondern um sicherzustellen, das jeder hier genügend Sonne abbekommt“, erklärt Kathrin.
Mythos 2 –
Stimmt es, dass mich mein Nachbar wegen meines Gartenzwergs verklagen kann?
Ja. Grundsätzlich darf man auf seinem Grundstück zwar aufstellen, was man möchte. „Auch wenn einem unserer Nachbarn unsere Deko nicht gefällt, kann er daran wenig ändern“, schmunzelt Kathrin. Einem Beseitigungsanspruch wegen Störung des ästhetischen Empfindens hat noch kein Gericht stattgegeben. Dennoch: Ein ausgestreckter Mittelfinger gilt jedoch als Beleidigung und ist auch dann nicht in Ordnung, wenn ihn ein Gartenzwerg zeigt. So urteilte das Amtsgericht Grünstadt in einem Fall, in dem sich ein Grundstücksbesitzer gestört fühlte, weil er auf dem Nachbargrundstück ständig auf den entblößten Hintern und den Stinkefinger eines Gartenzwerges gucken musste. Die Gartenzwerge mussten vom Eigentümer entfernt werden. „Dass sich ein Nachbar wegen der Dekoration beschwert, ist sicher die Ausnahme. Normalerweise geht es ganz friedlich zu, und man hilft sich, wo man kann“, erzählt Kathrin.
Mythos 3 –
Stimmt es, dass eine Parzelle nicht viel mehr als einen Euro pro Tag kostet?
Nein, nicht ganz. Schrebergärten sind zwar verhältnismäßig günstig, da sie ihren Ursprung in den Armengärten des beginnenden 19. Jahrhunderts haben, ein Euro pro Tag wäre aber zu wenig. Die Pachtkosten unterscheiden sich je nach Region: Nach Angaben der Stadt Berlin kostet die Pacht für einen Schrebergarten in der Hauptstadt maximal 36 Cent pro Quadratmeter, inklusive Mitgliedsbeitrag und Betriebskosten fallen jährlich rund 500 Euro an. In München berechnet die Stadt pauschal 56 Cent pro Quadratmeter. Kathrin zahlt für ihren 180 Quadratmeter großen Garten circa 300 Euro Pacht. „Darin eingeschlossen sind das fließende Wasser in unserem Gärtchen sowie die Nutzung der Toilette im Vereinshaus.“ Dazu kommen noch Mitgliedsbeiträge, Unterhaltskosten und die Ausgaben für Saatgut.
Mythos 4 –
Stimmt es, dass Schrebergärten erfunden wurden, um Hunger zu bekämpfen?
Ja. Anfang des 19. Jahrhunderts litten große Teile der Bevölkerung unter den sozialen Missständen, die durch die Industrialisierung hervorgerufen wurden. Fast überall hatten die Menschen mit Wohnungsknappheit, Armut und Mangelernährung zu kämpfen. Um die Not zu lindern, wurden von wohlmeinenden Landesherren und Wohlfahrtsorganisationen sogenannte Armengärten ins Leben gerufen. Die Gärten sollten nicht nur die Mägen füllen, sondern den Menschen auch zusätzlichen Lebensraum bieten. In Deutschland gilt Landgraf Carl von Hessen als der Erfinder der Schrebergärten. Den ersten legte er um 1800 im damals noch dänischen Kappeln an der Schlei an. Kathrin kann den Nutzen nur bestätigen: „Im Sommer freuten wir uns über die ersten selbst gezogenen Salatköpfe und jetzt im Herbst stehen selbst gemachtes Apfelmus und Johannisbeermarmelade in unserem Vorratsschrank.“ Lachend ergänzt sie: „Eine ganz passable Ernte, wenn man bedenkt, dass wir uns im ersten Jahr noch davon überraschen ließen, wo welche Blume rauskommt.“
Mythos 5 –
Stimmt es, dass meine Laube keine Toilette haben darf?
Ja. Bundesweit ist die Spültoilette unter Laubenbesitzern gerade ein riesiges Thema. „Es gab sogar Demos und eine Petition, weil es keine Spültoiletten in Lauben geben darf“, schmunzelt Kathrin. Überhaupt ist die Laube das Streitthema Nummer eins unter Nachbarn. In 75 Prozent der Fälle liegen Nachbarn miteinander im Clinch, weil das Gartenhäuschen zu nah am Gartenzaun steht oder weil es zu groß ist. Laut Bundeskleingartengesetz darf die Grundfläche einer Laube nicht mehr als 24 Quadratmeter betragen, einschließlich überdachter Vorfläche. „Mittlerweile sind auch gemauerte Häuschen erlaubt. Sie dürfen aber nicht als dauerhafter Wohnsitz dienen“, fasst Kathrin die wichtigste Regel zusammen. „In unserem kleinen hölzernen Häuschen fühlen wir uns aber pudelwohl.“