Wer zahlt, wenn Minderjährige im Online-Shop einkaufen
Größer als ein Einkaufszentrum, lustiger als Hausaufgaben: Das Internet bietet Kindern den wohl aufregendsten Abenteuerspielplatz. Zudem kennen sich Kinder oft besser mit PC, Tablet und Smartphone aus als die Eltern: kinderleicht und schnell ist die Wunschliste für Geburtstage, Weihnachten oder Ostern abgearbeitet. Doch sind die Eltern geliefert, wenn sich die Kinder Waren online bestellen? Muss womöglich gar eine spezielle Online-Einkaufsversicherung her? „aber sicher“ klärt die Rechtslage und gibt Tipps, wie sich Eltern schützen können.
Es klingelt. An der Tür steht ein Paketbote. Soweit nichts Ungewöhnliches für Maria T. aus Inning. Nur erwartet sie keine Lieferung, vor allem kein 600 Euro teures Smartphone. Empfänger ist ein "Max Mustermann", die Adresse jedoch stimmt. Ihr schwant Böses. Sie ruft ihren Sohn Tim, der mit schlechtem Gewissen heranschleicht.
Über 45 Millionen Deutsche kaufen mittlerweile Waren oder Dienstleistungen online ein. Ob Buch oder Bett, Kleidung oder Kreta – gut jeder zweite Einkaufwagen ist digital statt aus Stahl. 26% der Onlinekäufe werden mobil per Smartphone und Tablet getätigt – Tendenz steigend (Quelle: Statista).
Auch dass Kinder im Internet Spielzeug, Handys und Kuscheltiere einkaufen, nimmt zu. Denn die Zahl der internetfähigen Geräte wie Smartphones, Tablets oder Laptops steigt, das Alter der kindlichen Käufer hingegen sinkt. Zudem sind Kinder sehr neugierig und geschickt – das Passwort der Eltern ist schnell belauscht oder beobachtet. Muss Maria T. nun das teure Smartphone bezahlen?
Was viele vergessen: Ob Internet oder beim Händler um die Ecke – Kinder können alleine in der Regel keine wirksamen Verträge abschließen. Für die meisten Rechtsgeschäfte benötigen Kinder stets die Einwilligung ihrer Eltern. Ohne diese Erlaubnis ist ein bereits geschlossener Vertrag unwirksam. Die Ausnahme sind Bestellungen, deren Wert so niedrig ist, dass Minderjährige sie vom Taschengeld bezahlen können. Dann ist der Kauf häufig von Anfang an wirksam, da keine Erlaubnis nötig ist.
Auch beim Online-Shopping müssen die Eltern also vorher oder nachher in den Kauf einwilligen. Tun sie dies nicht, hat der Händler das Nachsehen: Schließlich muss er sicherstellen, dass sein Vertragspartner geschäftsfähig ist. Die Abfrage des Alters über das Bestellformular reicht hierzu nicht aus. Gerade wenn das Kind die bestellte Ware schon unbemerkt ausgepackt und verwendet hat, sehen sich viele Eltern in der Pflicht, die dazugehörige Rechnung zu begleichen. Gesetzlich verpflichtet sind sie dazu allerdings nicht.
Denn auch vom minderjährigen Kind benutzte Ware können die Eltern an den Online-Händler zurücksenden, wenn die Einwilligung zum Kauf nicht vorlag. Eine Nutzungsentschädigung muss in diesem Fall nicht geleistet werden. Hat der Händler das Bestellte noch nicht geliefert, brauchen die Eltern auf entsprechende Mahnschreiben des Unternehmers nicht zu reagieren, sollten diese aber aufbewahren. Flattert schließlich ein gerichtlicher Mahnbescheid ins Haus, sollten Betroffene innerhalb von zwei Wochen schriftlich widersprechen. In diesem Falle empfiehlt es sich, bei einem Anwalt um Rat zu fragen und am besten eine Rechtsschutzversicherung im Haus zu haben.
Immer gilt übrigens: Unabhängig vom Alter des Bestellers können Kunden ihre Online-Käufe bei Nichtgefallen in der Regel innerhalb von zwei Wochen zurückschicken. Ausnahme: die Ware wurde bei einer Privatperson gekauft. Maria T. hatte Glück im Unglück: Ihr Sohn hatte bei das Handy bei einem Online-Shop gekauft – der Kauf konnte problemlos rückgängig gemacht werden.
Schluss mit kauflustig: So stellen Sie die Kindersicherung am PC ein
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