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Schenken statt Vererben

Geschenkt

Jedes Jahr werden in Deutschland Milliarden von Euro vererbt. Das freut auch den Fiskus, der über die Erbschaftsteuer kräftig mitverdient. Wer frühzeitig die Weichen richtig stellt, kann dafür sorgen, dass das weitergegebene Vermögen dort landet, wo es hingehört: bei den Angehörigen und nicht beim Finanzamt.

Um Steuern zu sparen oder ganz zu vermeiden, ist es wichtig, die Grundzüge der Erbschaft- und Schenkungssteuer zu kennen. Eine Schlüsselrolle spielt der Freibetrag, der jedem Erben eingeräumt wird. Die Summe hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Es gilt die Regel: Je enger die Verwandtschaft, umso höher die Steuerfreiheit. Ehepartner können 500.000 Euro erben, ohne dem Fiskus davon etwas abgeben zu müssen. Bei Kindern sind es 400.000 Euro. Enkel dagegen müssen sich schon mit einem deutlich niedrigeren Freibetrag arrangieren: 200.000 Euro.

Wird dieser Freibetrag überschritten, kommen bei der Festsetzung der Steuer abermals die verwandtschaftlichen Beziehungen ins Spiel. Ehepartner und Kinder haben die beste Steuerklasse und zahlen zwischen 7 und 30 Prozent Steuern. Geschwister, Nichten und Neffen sind in der Steuerklasse II. Alle anderen fallen in die ungünstigste, dritte Kategorie. Dazu zählen zum Beispiel auch Lebensgefährten, die nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz miteinander verbunden sind. Auf sie kommt im Fall einer Erbschaft eine Steuerlast von 30 bis 50 Prozent zu – und das bei einem Freibetrag von gerade einmal 200.000 Euro.

Schenken – die clevere Alternative

Aber worauf wird die Erbschaftsteuer überhaupt erhoben? Die ernüchternde Antwort lautet: Auf fast alles.

Sie können aber stark auf die Höhe der Steuerlast einwirken, wenn Sie noch zu Lebzeiten aktiv werden. Nach dem Motto: verschenken statt vererben. Zwar sind auch Schenkungen steuerpflichtig, sie haben aber den entscheidenden Vorteil, dass die Freibeträge alle zehn Jahre wieder neu zur Verfügung stehen und zur steuerfreien Vermögensübertragung genutzt werden können.

Wie Lebensversicherungen helfen können, sich gegen böse Überraschungen abzusichern

Ein vererbtes Vermögen kann Risiken für den neuen Eigentümer haben. Insbesondere bei Immobilien kann es im Erbfall zu finanziellen Engpässen kommen, denn der Steuerbescheid des Finanzamtes lässt nach dem Todesfall in der Regel nicht lange auf sich warten.

Wenn ein Sohn von seiner Mutter zum Beispiel eine nicht selbst genutzte Immobilie im Wert von 500.000 Euro erbt, wird eine Erbschaftssteuer von 11.000 Euro fällig. Nicht jeder hat einen solchen Betrag „griffbereit“. Die Lösung könnte lauten: Der Sohn schließt eine kapitalbildende Versicherung auf den Todesfall ab. Der Clou dabei: Die versicherte Person ist die Mutter – und dem Sohn steht im Todesfall Geld zur Verfügung, um die Erbschaftsteuer zu begleichen – erbschaft- und einkommensteuerfrei.
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